AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der Firma UWS Technologie (im Folgenden „Lieferant“ genannt)

1 Geltungsbereich (1) Unsere Lieferbedingungen gelten für alle rechtlichen Beziehungen mit unseren Kunden unter Ausschluss etwaig anders lautender Geschäftsbedingungen des Kunden. Eine Abweichung hiervon kann nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten erfolgen.

(2) Der Kunde verzichtet ausdrücklich mit seinem Angebot und/oder der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung auf die Verwendung seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere auf die Einbeziehung seiner Einkaufsbedingungen, gleich welcher Art diese bezeichnet sind. Auch etwaig formulierte Ausschlüsse unserer Lieferbedingungen in Rahmenbedingungen, Rahmenverträgen, Lieferverträgen o.Ä., die zur Unanwendbarkeit unserer Lieferbedingungen führen würden, werden hiermit einvernehmlich zwischen den Parteien ausgeschlossen. Lieferungen durch den Lieferanten bedeuten zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen eine Anerkennung der Bedingungen des Käufers.

2 Angebot / Annahme (1) Werbung, Anschreiben, Offerten, Anzeigen, Online-Angebote, sonstige Angebote und/oder Kataloge und ähnliches unsererseits stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragsangebotes an unsere Kunden im Rechtssinne dar.

(2) Mit der Bestellung bzw. der Anfrage durch den Kunden erklärt der Kunde gegenüber dem Lieferanten ein den Kunden bindendes Angebot mit einer Bindungsfrist von 4 Wochen. Die Annahme unsererseits erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung unseres Hauses und/oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der Frist.

3 Preise (1) Alle unsere Preise gelten ab Werk, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auch wenn eine Lieferung durch den Lieferanten vereinbart ist. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt grundsätzlich ab Werk oder ab Lager des Lieferanten. Auch die Kostenübernahme der Lieferung durch uns ändert an der Regelung des Gefahrenübergangs nichts.

(2) Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, exklusive Fracht, Porto, Verpackung, Transfergebühren, gleich welcher Art, und ähnlichem.

(3) Eine Erfüllung der Kundenverpflichtung durch Scheck- und/oder Wechselhereingaben ist grundsätzlich zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ausgeschlossen. Soweit der Lieferant ausnahmsweise eine Scheckhereingabe akzeptiert, gilt diese erst nach unwiderruflicher Einlösung des Lieferanten als Erfüllung der Zahlung.

4 Abschlagsrechnungen Der Lieferant ist ausdrücklich berechtigt, Vorschussrechnungen und/oder Abschlagsrechnungen gegenüber dem Kunden zu stellen. Soweit sich der Kunde mit dem Ausgleich von Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnungen in Verzug befindet, ist der Lieferant von allen vertraglichen Verpflichtungen sowohl in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hinsicht aus allen Verträgen mit dem Kunden während der Dauer des Verzugs des Kunden freigestellt. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Kunden bleiben hiervon ausdrücklich unberührt.

5 Zahlungsmodalitäten (1) Der Kunde hat die Rechnung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Nach Ablauf von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen.

(2) Soweit sich der Kunde mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug befindet, ist der Lieferant von allen vertraglichen Verpflichtungen sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht aus allen Verträgen mit dem Kunden während der Dauer des Verzugs des Kunden freigestellt. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Kunden bleiben hiervon ausdrücklich unberührt.

6 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Lieferanten nur berechtigt, wenn die Forderung des Kunden unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber Forderungen des Lieferanten kann nur bzgl. Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

7 Kauf auf Probe / Muster (1) Probe-/Musterlieferungen des Lieferanten sind innerhalb von 10 Tagen nach Bereitstellung zu prüfen und bei Nichtgefallen kostenfrei innerhalb dieser Frist zurückzugeben.

(2) Probe-/Musterlieferungen sind nur solche, die ausdrücklich vom Lieferanten als Probe-/Musterlieferung bezeichnet werden.

(3) Bei einer Fristüberschreitung von 10 Tagen gilt bei Probelieferungen die Ware als fest angenommen zu dem für die Ware üblichen Kaufpreis gemäß den Preisen des Lieferanten.

8 Sachmängel, Mängelrüge und Gewährleistung (1) Der Kunde ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig auf Menge und Beschaffenheit hin zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen, nachdem andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist nur rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung, in Textform beim Unternehmen eingeht. Die Rüge nicht offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen gerechnet ab Entdeckung durch den Kunden, in Textform beim Unternehmen eingeht.

(2) Stellt der Kunde einen Sachmangel fest, ist er nicht länger berechtigt, über die Sache zu verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, mit anderen Sachen verbunden, vermischt, verarbeitetet oder weiterverkauft werden bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt bzw. ein selbstständiges Beweisverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Kunden bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt worden ist.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

(4) Bei begründeten Mängelrügen ist das Unternehmen berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) zu bestimmen.

(5) Über einen bei einem Vertragspartner eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde das Unternehmen unverzüglich zu informieren.

(6) Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Lieferung.

(7) Beim Kauf gebrauchter Sachen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden nach § 437 BGB insgesamt ausgeschlossen.

9 Kostenveränderungen (1) Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses mit dem Kunden und dem Tag der Lieferung mehr als zwei Monate, ohne dass dies auf einer vom Lieferanten zu vertretenen Verzögerung beruht, und ist eine feste Vergütung des Lieferanten vereinbart, so ist der Lieferant zu einer angemessenen Anpassung der Vergütung berechtigt, wenn sich Entwicklungskosten, Gestehungskosten oder sonstige Kosten, insbesondere Löhne und/oder Materialpreise und/oder Rohstoffpreise nach Vertragsschluss ändern. Beträgt die Preisanhebung mehr als 10%, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, auszuüben innerhalb von einer Woche ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung.

(2) Soweit mit dem Kunden eine vertragliche Absprache besteht, die mehrere Einzellieferungen zum Inhalt hat, ist der Lieferant berechtigt, nach Vertragsabschluss entsprechende nachweisbare Rohstoffpreis- und/oder Lohnkostenerhöhungen und/oder Erhöhung sonstiger Kosten, gleich aus welchem Grund, anteilsmäßig auf die Lieferung, bezogen durch eine entsprechende Preisanpassung, an den Kunden weiterzubelasten. Der Kunde erklärt bereits jetzt sein ausdrückliches Einverständnis.

10 Verpackungsgebühren / Rücksendungen und Rücknahme (1) Der Lieferant ist berechtigt, auf der Grundlage der Verpackungsverordnung in der aktuell geltenden Version, Gebühren dem Kunden zu berechnen. Eine Berechnung dieser Gebühren entfällt lediglich dann, wenn der Kunde nachweist, dass er die Voraussetzungen für den Entfall dieser Gebühren beim Lieferanten erfüllt.

(2) Rücksendungen des Kunden erfolgen, soweit keine Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen worden ist, ausdrücklich auf Gefahr und auf Kosten des Kunden. Der Lieferant ist ohne seine vorab erteilte ausdrückliche Zustimmung nicht verpflichtet, die Rücksendungen anzunehmen. Im Falle einer Rücknahme durch den Lieferanten ist dieser berechtigt, dem Kunden pauschale Rücknahmekosten in Höhe von 25 % des Netto-Warenwertes zu berechnen.

11 Liefertermin (1) Liefertermine unseres Hauses sind grundsätzlich als unverbindlich mit dem Kunden vereinbart. Soweit ausnahmsweise verbindliche Lieferfristen vereinbart sind, beginnen diese mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Informationen -gleich welcher Art- sowie weiterer etwaig erforderlicher Papiere sowie auch dem etwaigen Zahlungseingang auf eine vom Lieferanten gestellte Abschlags- und/oder Vorschussrechnung.

(2) Eine etwaig verbindliche Lieferfrist gilt als erfüllt, wenn die Ware beim Lieferanten versandbereit gestellt wird und die Versandanzeige dem Kunden zugeht. Der Nachweis der Versendung der Versandanzeige geht mit dem Nachweis der Absendung beim Lieferanten als erbracht.

(3) Dem Lieferanten ist ausdrücklich gestattet, Teillieferungen vorzunehmen und diesbezüglich ebenfalls Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnungen zu stellen.

(4) Der Lieferant ist ausdrücklich berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auch bereits vor dem ggf. ausnahmsweise vereinbarten verbindlichen Liefertermin, Teillieferungen und/oder die Lieferung vorzunehmen.

12 Force Majeure (1) In allen Fällen höherer Gewalt sowie bei der Auswirkung von Arbeitskämpfen, unvorhergesehenen Ereignissen und/oder Lieferverzögerungen und/oder Lieferausfällen von Subunternehmern des Lieferanten entfällt die Verpflichtung des Lieferanten zur rechtzeitigen Lieferung und eine etwaig verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend dem störenden Ereignis.

(2) Der Lieferant ist darüber hinaus bei Vorliegen der oben genannten Lieferhindernisse über einen Zeitraum von mehr als einem Monat zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle eines solchen Rücktritts ist vereinbart, dass keine Pflichtverletzung des Lieferanten vorliegt.

13 Inhalt der Lieferung Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand dadurch in seiner Funktion nicht wesentlich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar ausfallen.

14 Allgemeine Haftungsbegrenzung Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ferner haftet der Lieferant für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Lieferanten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache typischerweise zu erwarten sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht (1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Verwaltungssitz des Lieferanten in 91610 Insingen. Dieser ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

(2) Die rechtliche Beurteilung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden formalen und materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG). Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.

16 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

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